Durch den stetigen Anstieg der Neuanschaffungen von Photovoltaikanlagen wurden durch das EEG steuerliche Änderungen eingeführt. Welche Änderungen genau erfolgten und wie es möglich ist, die Solaranlage steuerlich absetzen zu können, wird in diesem Beitrag aufgezeigt. 

Welche Vorteile entstehen durch das steuerliche Absetzen der Solaranlage?

Privatpersonen und auch Unternehmen können erheblich profitieren, indem sie die neue Solaranlage steuerlich absetzen. Das Einkommen bzw. der erwirtschaftete Gewinn werden am Ende jedes Jahres versteuert. Durch die Möglichkeit, die Anschaffungskosten der Solaranlage steuerlich absetzen zu können, reduziert sich der zu versteuernde Betrag. Aus diesem Grund können Privatpersonen und Unternehmen Steuern sparen. 

Privatpersonen reduzieren die Einkommensteuer und Unternehmen reduzieren die Einkommens-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer.  Der Investitionsabzugsbetrag kann zusätzlich genutzt werden, um die  Investition der Solaranlage finanzieren zu können.

Zu den Anschaffungskosten, die steuerlich abgesetzt werden können, zählen:

  • die Planung der Solaranlage 
  • die Montage 
  • die Installation 
  • diverse Komponenten wie
    • Kabel
    • Sicherungen
    • Schalter 
    • Stromspeicher 
    • eine Wallbox 
    • Zähler und einiges mehr 
  • Beratung 
  • Gutachter 
  • Genehmigungen
  • der Netzanschluss an das öffentliche Stromnetz, falls die Solaranlage angeschlossen wird 

Eine Solaranlage steuerlich absetzen - so funktioniert esDie Möglichkeiten, eine Solaranlage steuerlich abzusetzen

Ist die Anschaffung einer Solaranlage geplant oder wurde diese vor dem 01.01.2023 installiert, kann diese abgesetzt werden. Für die Abschreibung der Solaranlage bestehen mehrere Möglichkeiten. 

Die Solaranlage kann aufgrund der AfA-Tabelle linear steuerlich abgesetzt werden. Vor der Anschaffung der Solaranlage ist zudem möglich, den Investitionsabzugsbetrag zu nutzen. Eine weitere Möglichkeit ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung.

Ein kurzer Überblick über die drei Möglichkeiten, wenn Sie die Solaranlage steuerlich absetzen möchten, wird in den folgenden Punkten gegeben. 

Die lineare Abschreibung der Solaranlage

Privatpersonen und Unternehmen haben die Möglichkeit, eine Solaranlage mittels linearer Abschreibung abzusetzen. Bei dieser Variante der steuerlichen Abschreibung der Kosten der Anschaffung ist die Tabelle der AfA wichtig. Die AfA-Tabelle regelt hier eine Nutzungsdauer von Solaranlagen mit 20 Jahren. Bei der linearen Abschreibung können dadurch die Kosten der Anschaffung in den nächsten 20 Jahren abgeschrieben werden. 

Lineare Abschreibung bedeutet, dass die Abschreibungssumme in den 20 Jahren immer die gleiche Höhe aufweist. Dadurch werden 100 Prozent der Anschaffungskosten über die angenommene Nutzungsdauer steuerlich berücksichtigt. Für den Besitzer einer Solaranlage bedeutet das, dass er jährlich fünf Prozent über einen Zeitraum von 20 Jahren abschreiben kann. 

Es gilt jedoch darauf zu achten, in welchem Monat die Solaranlage in Betrieb genommen wurde. Bei der linearen Abschreibung gilt nämlich nicht das Jahr der Inbetriebnahme, sondern der Monat! Das bedeutet, dass zum Beispiel eine Solaranlage, die im April 2024 in Betrieb genommen wurde, im Jahr 2024 abgesetzt werden kann. Im Jahr 2024 können neun Zwölftel der vorgesehenen Abschreibungssumme  abgeschrieben werden.  

Wissenswertes

Wird eine Solaranlage mit Stromspeicher abgeschrieben, so ist es wichtig darauf zu achten, ob beide Komponenten gemeinsam angeschafft und installiert wurden. Bei der gemeinsamen Anschaffung und Installation unterliegen die gesamten Kosten den Anschaffungskosten. 

Wird ein Stromspeicher jedoch unabhängig von der Solaranlage angeschafft und nachgerüstet, können die Kosten in den folgenden Jahren bei der Abschreibung verteilt werden. 

Wird der Stromspeicher nur für private Zwecke genutzt, um den Eigenbedarf zu decken, zählt er zum Privatvermögen. Hier kann keine Abschreibung erfolgen! Dient der Stromspeicher hingegen für rein betriebliche Zwecke, besteht die Möglichkeit, diesen 10 Jahre lang abzuschreiben. Diese Regelung basiert auf der Grundlage der AfA-Tabelle. 

Den Investitionsabzugsbetrag nutzen

Für Unternehmen besteht durch den Investitionsabzugsbetrag die Möglichkeit, die Investitionskosten schon 1 bis 3 Jahre vorher steuerlich abzusetzen. Dadurch kann man bereits im Jahr der Planung der Solaranlage bis zu 50 Prozent der Kosten der Anschaffung absetzen.

Um nachträglich keine Finanzamtforderung zu erhalten, sollten folgende Anforderungen eingehalten werden:

  • die Solaranlage muss im Jahr der Anschaffung und im darauf folgenden Jahr betrieblich mindestens 90 Prozent genutzt werden 
  • die Investition muss  innerhalb 3 Jahren ab der Geltendmachung erfolgen

Wissenswertes

Privatpersonen haben ebenfalls die Möglichkeit, zur Abschreibung der Solaranlage den Investitionsabzugsbetrag zu nutzen. Durch die vollständige Einspeisung des erzeugten Solarstroms in das öffentliche Stromnetz gilt der Besitzer der Anlage als Unternehmer. Die durchgeführte Entnahme des Anteils, der selbst verbraucht wird, wird in diesem Fall als Sachentnahme gewertet.

Die Sonderabschreibung der Solaranlage: Unternehmen

Die Sonderabschreibung für eine Solaranlage hat eine große Relevanz für kleine bis mittlere Unternehmen. Durch die Sonderabschreibung können Unternehmen 20 Prozent der Investitionskosten in den folgenden fünf Jahren absetzen. Innerhalb dieser fünf Jahre können die zur Verfügung stehenden 20 Prozent beliebig aufgeteilt werden. 

Das bedeutet, der gesamte Betrag kann in einem Jahr dem Anschaffungsjahr abgeschrieben werden oder Teil für Teil in den folgenden fünf Jahren. Dadurch kann die steuerliche Situation angepasst werden. Besteht in einem Jahr keine hohe steuerliche Belastung, kann zum Beispiel die Absetzung der Solaranlage auf das Folgejahr verschoben werden. Dies ergibt dann Sinn, wenn bereits vorherzusehen ist, dass die Steuerlast im Folgejahr höher ausfallen wird. Private Solaranlagen-Betreiber können keine Sonderabschreibung durchführen! 

Welche Bestimmungen gelten für Privatpersonen bei der Abschreibung von Solaranlagen bis 30 kWp?

Das neue EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) gilt seit dem 01.01.2023. Daraus ergeben sich für Privatpersonen, die eine Solaranlage bis zu 30 kWp betreiben, einige steuerliche Änderungen. 

Diese Änderungen gelten jedoch nur für Solaranlagen, die nach dem 01.01.2023 installiert und in Betrieb genommen worden sind. Für alle anderen Solaranlagen gelten die bisher geregelten steuerlichen Bestimmungen. 

Durch das neue EEG ist das steuerliche Absetzen der Solaranlage für Privatpersonen unter 30 kWp nicht mehr möglich! Dies gilt für Solaranlagen mit oder ohne Stromspeicher. Nur wenn die Solaranlage mehr als 30 kWp Leistung erbringt, können Privatpersonen von den genannten Abschreibungsmöglichkeiten Gebrauch machen. 

Das neue EEG bietet zusätzlich für alle Personen einen Vorteil. Beim Kauf und der anschließenden Inbetriebnahme von Solaranlagen ist keine Umsatzsteuer mehr zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn ein Stromspeicher integriert oder nachträglich angeschafft wird. Der Käufer der Solaranlage muss in jedem Fall der Betreiber sein. Das bedeutet, dass die Rechnung auf den Namen des Käufers ausgestellt werden muss. Zusätzlich entfällt die Einkommens- und Umsatzsteuer bei der Einspeisevergütung, wenn der erzeugte Solarstrom in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. 

Neuregelung für alle Personen!

Seit dem 01.01.2023 muss keine Einkommensteuer mehr auf den Eigenbedarf des Solarstroms bezahlt werden. Dies gilt für alle Solaranlagen unabhängig vom Zeitpunkt der Installation oder der Inbetriebnahme. Der Eigenverbrauch ist dadurch steuerfrei!