Besitzern von PV-Anlagen bietet das Jahr 2024 einige steuerliche Chancen und auch Herausforderungen. Im Bereich Mehrwertsteuer für PV-Anlagen und die neuen Änderungen können zukünftige PV-Anlagenbesitzer durchaus profitieren. Auf steuerlicher Ebene wurden ebenfalls weitere Änderungen vorgenommen, die sich zusätzlich positiv für PV-Anlagen Besitzer auswirken können. 

Im Folgenden werden die steuerlichen Änderungen im Bereich Mehrwertsteuer im Jahr 2024 für PV-Anlagen aufgezeigt und ein kurzer Rückblick auf das Jahr 2023 durchgeführt. Mit dem Wissen über die aktuell gültigen Steuervorschriften ist es möglich, das PV-Anlagen-Potenzial im steuerlichen Bereich voll zu nutzen. Der Nullsteuersatz auf alle Komponenten, die eine PV-Anlage betreffen, soll die Anschaffung attraktiver gestalten. 

Rückblick auf die steuerliche Behandlung der PV-Anlagen im Jahr 2023

Bevor auf die steuerlichen Änderungen im Jahr 2024 genauer eingegangen wird ein kurzer Rückblick auf die Neuerungen die im Jahr 2023 durchgeführt wurden:

✔️Der Nullsteuersatz für bestehende PV-Anlagen 

  • gilt für alle PV-Anlagen bis zu 30 kWp auf öffentlichen Gebäuden, Wohngebäuden und gemeinnützigen Gebäuden, die den Solarstrom selbst nutzen oder in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer für den Solarstrom zu bezahlen ist und bereits bezahlte Steuer zurückgefordert werden können.

✔️Die Verfahrensanwendung 

  • diese Verfahrensweise ist nur dann anwendbar, wenn eine PV-Anlage die vorgegebenen Bedingungen der maximalen Leistung von 30 kWp erfüllt und einen Stromverbrauch aufweisen der umsatzsteuerpflichtig ist 

✔️Die rückwirkende Entnahme in das Privatvermögen 

  • PV-Anlagen-Betreiber haben die Möglichkeit, die Entnahmen der PV-Anlage in das Privatvermögen vorzuziehen, bis zum 01. 01. 2023. Die Umsatzsteuer kann danach beim Jahresausgleich 2023 zurückgefordert werden. Wurden Vorauszahlungen geleistet, so werden diese ebenfalls verrechnet und rückerstattet. 

✔️Die Regelungen für größere Gebäude

  • bei großen Wohngebäuden, also mehr als zwei Wohnparteien, und Mischgebäuden würde die maximale Größe auf 15 kWp festgelegt. Die Einnahmen aus diesen PV-Anlagen wurden ebenfalls steuerfrei.

✔️Die Grenze der Gesamtleistung 

  • sind mehrere Anlagen eines zur Steuer verpflichteten Betreibers vorhanden, muss jede einzelne Anlage diese Anforderungen erfüllen. Zudem darf die Summe der Anlagen die 100 kWp Grenze nicht übersteigen.

✔️Keine Gewinnermittlung mehr erforderlich

  • sind alle Voraussetzungen gegeben, ab dem Jahr 2022 rückwirkend keine Gewinnermittlung für die Begleichung der Einkommensteuer mehr durchzuführen. Dadurch wurden die Einnahmen einer PV-Anlage steuerfrei. 

Diese Änderungen gelten bereits seit dem 01.01.2023! Um einen besseren Überblick zu gewährleisten, haben wir diese Punkte jedoch noch einmal ins Gedächtnis gerufen. Nun gehen wir genauer auf die Situation im Jahr 2024 ein.

Die Mehrwertsteuer im Jahr 2024 bei PV-AnlagenDie Mehrwertsteuer für PV-Anlagen ab 01.01.2024

Mit Beginn des Jahres 2024 wurden weitere Veränderungen im Bereich der Besteuerung durchgeführt. Der alltägliche Begriff Umsatzsteuer oder auch Mehrwertsteuer stellt ein Synonym für verschiedene Steuerarten dar. Dieses Synonym wird in vielen Fällen falsch eingesetzt.

Eine kurze Erklärung für den Begriff Mehrwertsteuer ist dadurch sicherlich eine Erleichterung, um die Veränderungen im Jahr 2024 zu erleichtern. Die Mehrwertsteuer steht für einen zusätzlichen Wert, der durch den Verkauf oder in der Produktion eines Produktes oder aber durch eine durchgeführte Dienstleistung entsteht. 

Die seit dem Jahr 2023 bestehende Null-Prozent-Umsatzsteuerregelung besteht auch im Jahr 2024 weiter. Dadurch ist keine Umsatzsteuer für den Kauf und für die Installation einer PV-Anlage zu bezahlen. Die seit 01.01.2023 getroffene Regelung wurde somit verlängert und soll auch in den folgenden Jahren weiter bestehen bleiben. 

Diese Regelung ist für PV-Anlagen geschaffen worden, die eine maximale Leistung von 30 kWp aufweisen. Der Grund dieser Regelung besteht darin, dass die deutsche Bundesregierung die Nutzung von Photovoltaikanlagen, besonders im Bereich der privaten Gebäude, vereinfachen und fördern möchte. 

Die Umsatzsteuerbefreiung ist jedoch keine Einzelmaßnahme, die bürokratische und steuerliche Belange im Bereich der Nutzung von erneuerbaren Energien erleichtern soll. Neben dem Wegfall der Mehrwertsteuer wurden auch die Einnahmen durch eine PV-Anlage geregelt. Bis zu einer bestimmten Leistungsgrenze wird der Betreiber einer PV-Anlage von der Ertragssteuer für PV-Anlagen-Einnahmen befreit. Auch hier liegt die Leistungsgrenze von PV-Anlagen bei maximal 30 kWp bei Wohngebäuden, Mehrfamilienhäusern und gewerblich genutzten Gebäuden. Bei gemischter Nutzung gilt ebenfalls die 15 kWp Leistungsgrenze pro Einheit. 

Der Wegfall der Umsatzsteuer betrifft jedoch nicht nur den Kauf und die Installation einer PV-Anlage. Grundsätzlich fällt bei allen notwendigen Komponenten einer PV-Anlage die Mehrwertsteuer weg! 

Das bedeutet, dass:

  • eine Dachhalterung 
  • die Solarmodule 
  • der Stromspeicher 
  • die Solarkabel 
  • der Wechselrichter 
  • ein Energiemanagementsystem 
  • eine Einspeisesteckdose

und weitere Komponenten unter die Null-Prozent-Umsatzsteuerregelung fallen.

Durch ein Schreiben des Finanzministeriums vom 27.02.2023 wurde diese Regelung geklärt. In diesem Schreiben wird Folgendes klargestellt: 

“…alle wesentlichen Komponenten einer PV-Anlage, die zur Installation oder den Betrieb benötigt werden oder um technische Normen zu erfüllen, fallen unter den Nullsteuersatz …”

Zu den wesentlichen Komponenten zählen auch nachträglich gelieferte Kabel, Nägel oder Schrauben. Hier gilt der Nullsteuersatz jedoch nur dann, wenn diese Komponenten durch ein Unternehmen, das die Installation durchführt, bei der Installation verwendet werden. Nicht zu vergessen, dass auch die Kosten der Installation selbst durch den Nullsteuersatz begünstigt sind. 

Weitere Informationen zum Nullsteuersatz bei PV-Anlagen

Wird eine Erweiterung der PV-Anlage im Jahr 2024 durchgeführt, zum Beispiel mit einem Stromspeicher erweitert, so sind der Kauf und die nachfolgende Installation ebenfalls Mehrwertsteuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die PV Anlage bereits im Jahre 2023 fertiggestellt worden ist. Zudem gilt der Nullsteuersatz auch für den Tausch defekter Komponenten einer PV-Anlage. Hier gilt zu beachten, dass der Nullsteuersatz nur bei den benötigten Ersatzteilen angewendet werden kann. Die Durchführung der Reparaturarbeiten, Wartungsverträge oder Garantieleistungen fallen nicht unter diese Regelung! 

Des Weiteren ist bei der späteren Anschaffung eines neuen Zählerschrankes ebenfalls keine Umsatzsteuer zu bezahlen. Für diese Anschaffung muss der Zählerschrank nicht von der Installationsfirma stammen und installiert werden. Der Nullsteuersatz gilt in diesem Fall auch dann, wenn der Zählerschrank bei einem anderen Unternehmen gekauft wird. 

Fazit

Die bereits bestehenden Änderungen im Bereich Steuern bei PV-Anlagen wurden im Jahr 2024 überarbeitet und fortgesetzt. Dadurch sind wieder bedeutende steuerliche Veränderungen für Deutschlands PV-Anlagenbesitzer eingetreten. Durch die Veränderungen profitieren in erster Linie für Besitzer kleiner PV-Anlagen bis zu 30 kWp Leistung von dem Nullsteuersatz. 

Zudem wurde auch die Umsatzsteuer für den eingespeisten oder selbst verbrauchten Solarstrom gestrichen. Durch diese Regelungen wird die finanzielle Belastung reduziert und die Investition in PV-Anlagen attraktiv gestaltet. Der Nullsteuersatz betrifft zudem auch alle Komponenten, die nachträglich in eine PV-Anlage integriert werden. So sind zum Beispiel von dem Nullsteuersatz auch ein nachträglich integrierter Stromspeicher oder die Installation einer Wallbox betroffen.